Satzung der Norddeutschen Energiegemeinschaft eG

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens

§ 1 Firma und Sitz
1. Die Firma der Genossenschaft lautet Norddeutsche Energiegemeinschaft eG
2. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Schwerin (Mecklenburg-Vorpommern).

§ 2 Zweck und Gegenstand
1. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dies soll insbesondere durch Initiierung und Unterstützung regional ausgerichteter Aktivitäten in den Bereichen Erzeugung und Versorgung mit regenerativer Energie zur Stärkung der regionalen Marktposition der Mitglieder in diesen Bereichen sowie zur Integration der Bürgerinteressen beim Aufbau zukunftsfähiger Erzeugungs- und Versorgungsstrukturen erreicht werden. Die Genossenschaft darf auch mit Nichtmitgliedern Geschäfte betreiben.

2. Gegenstand des Unternehmens ist, soweit er keiner staatlichen Genehmigung bedarf, insbesondere:
a) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Verteilung regenerativer Energien in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt, Hamburg, Bremen, Berlin und angrenzenden bundesdeutschen Regionen,
b) der Kauf und Verkauf von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien,
c) der Absatz der gewonnenen Energie in Form von Strom, Gas und Wärme,
d) die Verwaltung sowie Geschäftsführung für regionale Erzeugungsanlagen der Mitglieder oder von Bürgergemeinschaften

3. Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen beteiligen, die im Markt der erneuerbaren Energieerzeugung tätig sind. Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten.

4. Die Genossenschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird erworben aufgrund einer, von dem Beitretenden abzugebenden formgerechten schriftlichen, Beitrittserklärung und Zulassung durch den Vorstand.

2. Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 14 Abs. 2 lit. e) einzutragen und davon unverzüglich zu unterrichten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
· Kündigung (§ 5),
· Tod (§ 6),
· Auflösung einer juristischen Person oder
Personengesellschaft (§ 7),
· Ausschluss (§ 8),
· Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens (§ 29).

§ 5 Kündigung
1. Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und dem Vorstand der Genossenschaft mindestens 12 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen.

2. Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens 12 Monaten kündigen.

§ 6 Ausscheiden durch Tod
Eine natürliche Person scheidet mit dem Tod als Mitglied aus. Die Mitgliedschaft geht auf den oder die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres in dem der Erbfall eingetreten ist.

§ 7 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
Wird eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft in der Genossenschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt, sofern nicht bereits vorher eine Geschäftsguthabenübertragung gemäß § 29 erfolgte.

§ 8 Ausschluss
1. Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den Satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wenn wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind,
b) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist oder es für die Genossenschaft zwei Jahre nicht erreichbar ist,
c) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.

2. Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

3. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierzu sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.

4. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.

5. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. Es bleibt dem ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 9 Auseinandersetzung nach dem Ausscheiden
1. Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind je nach Beschluss der Generalversammlung nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Falle der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 29) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.

2. Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben (Geschäftsguthaben) binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Darüber hinaus hat es auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft keinen Anspruch. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbesondere in Insolvenzverfahren des Mitglieds als Pfand.

3. Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

§ 10 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung, an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,
a) der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen,
b) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen oder bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 22 Abs. 2 und Abs. 4),
c) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn und an sonstigen Ausschüttungen teilzunehmen,
d) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, gegebenenfalls des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
e) die Niederschrift über die Generalversammlung, das zusammengefasste Prüfungsergebnis und die Mitgliederliste einzusehen,
f) das Zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts gemäß § 59 Genossenschaftsgesetz einzusehen.

§ 11 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen,
b) Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 29 zu übernehmen und die Einzahlung auf den Geschäftsanteil und auf weitere Geschäftsanteile gem. § 29 zu leisten, sowie bei Neubeitritt den vom Vorstand ggf. beschlossenen Verwaltungskostenbeitrag von bis zu 20,-- EUR zu zahlen.
c) die geltenden allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen und die diesbezüglichen Festsetzungen von Vorstand und Aufsichtsrat einzuhalten,
d) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln,
e) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift bzw. sonstigen Kontaktdaten und, sofern es sich bei dem Mitglied um eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts handelt, die Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse und Änderungen von Vertretungsbefugnissen unverzüglich mitzuteilen.

III. Organe der Genossenschaft

§ 12 Organe der Genossenschaft
Die Organe der Genossenschaft sind:
A . Vorstand, B. Aufsichtsrat, C. Generalversammlung, D. Beiräte

A. Vorstand
§ 13 Leitung und Vertretung der Genossenschaft
1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.

2. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Dabei können zwei Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung). Die Genossenschaft kann auch durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten werden. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung gemäß § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.

3. Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten ist zulässig (rechtsgeschäftliche Vertretung). Näheres über die rechtsgeschäftliche Vertretung regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 14 Aufgaben und Pflichten des Vorstands
1. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

2. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
a) die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen und sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden, sowie öffentlich-rechtliche Auflagen und Verträge eingehalten werden,
b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die vom Vorstand einstimmig zu beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist,
c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen, d) für ein ordnungsmäßiges, der Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung dienliches Rechnungswesen zu sorgen und dabei die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten,
e) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
f) den Aufsichtsrat regelmäßig, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung, insbesondere über den Investitions- und Kreditbedarf, zu unterrichten,
g) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen und dessen Beanstandungen zur Geschäftsführung zu berücksichtigen.

3. Der Vorstand nimmt seine Aufgaben grundsätzlich im Rahmen der vom Aufsichtsrat genehmigten Investitions- und Unternehmensplanung wahr.
Für folgende Angelegenheiten bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates:
a) die Bestellung eines Geschäftsführers, soweit dieser nicht dem Vorstand angehört,
b) den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie die Errichtung von Gebäuden. Ausgenommen ist der Grundstückserwerb zur Rettung eigener Forderungen,
c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen an anderen Unternehmen jeglicher Rechtsform sowie Gründung eigener Unternehmen,
d) den Beitritt zu und den Austritt aus Verbänden und sonstigen Vereinigungen,
e) die Hereinnahme von Genussrechten, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen,
f) die Errichtung von Beiräten und Berufung der Personen,
g) Investitions- und Unternehmensplanung für das dem laufenden Geschäftsjahr folgende Geschäftsjahr sowie eine Mittelfristplanung (3 Jahre);
h) Aufnahme von Krediten sowie Gewährung von Darlehen, soweit die Kreditaufnahme oder Darlehenshergabe außerhalb der genehmigten Jahresplanung liegt;
i) Übernahme von Bürgschaften und Garantien;
j) der Abschluss langfristiger Vermietungen und Verpachtungen. In der Geschäftsordnung des Vorstandes können weitere Angelegenheiten oder bestimmte Geschäfte von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängig gemacht werden.

4. Der Vorstand ist berechtigt, in der Gründungsphase der Genossenschaft neue Mitgliedschaften zuzulassen.

§ 15 Zusammensetzung und Dienstverhältnis
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern. Der wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Dieser kann einen Vorsitzenden und die Amtsdauer bestimmen.

2. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder ist auf höchstens fünf Jahre befristet. Wiederbestellung ist zulässig. Mindestens
ein Vorstandsmitglied wird von der WEMAG AG, Schwerin, vorgeschlagen.

3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder der Genossenschaft sein oder sie sind Vertreter von juristische Personen oder Personengesellschaften, die ihrerseits Mitglieder sind (§ 9 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz).

4. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ehrenamtlichen Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer persönlichen Aufwendungen.

5. Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats abgegeben, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.

6. Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger Ankündigung und nicht zur Unzeit niederlegen, so dass ein Vertreter bestellt werden kann; es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist.

§ 16 Willensbildung
1. Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, in der Regel aber monatlich, einzuberufen. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege fassen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Beschlussfassungen über die Aufstellung oder Änderung der Geschäftsordnung ist Einstimmigkeit erforderlich.

3. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden VorstandsMitgliedern zu unterzeichnen.

4. Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm Kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

B. Aufsichtsrat
§ 17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit Bericht von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen, die Bestände des Anlage- und Umlaufvermögens sowie die Schuldposten und sonstige Haftungsverhältnisse prüfen. Ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrates kann Auskünfte jedoch nur an den Aufsichtsrat verlangen.

2. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.

3. Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. Ebenso hat er dort zu Jahresabschluss und Anhang sowie seinen eigenen Prüfungen Stellung zu nehmen. Die Aufsichtsratsmitglieder haben den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.

4. Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

5. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalierung dieser Auslagen kann der Aufsichtsrat mit Zustimmung des Vorstandes beschließen. Darüberhinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (z. B. Tantieme) beziehen.

6. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Er entscheidet über Regressmaßnahmen gegen im Amt befindliche Vorstandsmitglieder und ausgeschiedene Vorstandsmitglieder.

§ 18 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats
1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens 11 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Der WEMAG AG, Schwerin, steht das Vorschlagsrecht für ein Aussichtsratsmandat zu. Besteht der Aufsichtsrat aus fünf oder mehr Mitgliedern, hat die WEMAG AG, Schwerin, das Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder.

2. Es können nur Mitglieder der Genossenschaft oder Personen, die zur Vertretung von Mitgliedsgesellschaften i. S. v. § 9 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz befugt sind, in den Aufsichtsrat gewählt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein. Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl gilt im Übrigen § 25 Abs. 2 bis 5.

3. Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet mit dem Schluss der Generalversammlung die über den Jahresabschluss für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl befindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.

4. Das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft berufen ist, die Mitglied der Genossenschaft ist, wenn diese Vertretungsbefugnis endet.

5. Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.

§ 19 Konstituierung, Beschlussfassung
1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.
2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. § 25 gilt sinngemäß.

3. Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung auf schriftlichem, telefonischem oder elektronischem Wege oder mittels Telefax zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.

4. Sitzungen des Aufsichtsrats werden unter Mitteilung der Tagesordnung durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Sie sollen mindestens dreimal jährlich stattfinden. Sie sind einzuberufen, wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.

5. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren. Die Beschlüsse des Aufsichtsrates vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

6. Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

7. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.

C. Generalversammlung
§ 20 Ausübung der Mitgliedsrechte
1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

3. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.

4. Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 6) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 Abs. 5), können nicht bevollmächtigt werden.

5. Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen.

6. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 21 Frist und Tagungsort
1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.

2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

3. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.

§ 22 Einberufung und Tagesordnung
1. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.

2. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.

3. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in dem in § 36 vorgesehenen Blatt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Abs. 6) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der Generalversammlung liegen muss, einberufen. In der Einberufung sollen die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt gegeben werden.

4. Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.

5. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 7 Tage zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6) und dem Tage der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.

6. In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben oder in elektronischer Form versendet worden sind.

§ 23 Versammlungsleitung, Prüfungsverband
1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler.

2. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. Soweit das Gesetz die Einholung einer Stellungnahme oder eines Gutachtens des Verbandes vorschreibt ist dieses rechtzeitig vom Vorstand der Genossenschaft zu beantragen und den Mitgliedern auf Wunsch in Kopie auszuhändigen.

§ 24 Gegenstände der Beschlussfassung
1. Die Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.

2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung mit drei Viertel Mehrheit,
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages,
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist,
e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5,
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit drei Viertel Mehrheit,
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit drei Viertel Mehrheit,
h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit drei Viertel Mehrheit,
i) Festsetzung der Beschränkung der Kreditgewährung (ins- besondere Warenkredite) gem. § 49 des Genossenschaftsgesetzes,
j) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit drei Viertel Mehrheit,
k) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit drei Viertel-Mehrheit,
l) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit drei Viertel Mehrheit.

3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird.

§ 25 Abstimmungen und Wahlen
1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber abgegebenen gültigen Stimmen es verlangt.

2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.

3. Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.

4. Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält.

5. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

§ 26 Auskunftsrecht
1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.

2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,
e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde.

§ 27 Versammlungsniederschrift
1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen und ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen.

2. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

D. Beiräte
§ 27a Schriftliche oder elektronische Durchführung der Generalversammlung (virtuelle Generalversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung
1. Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.

2. Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht.

3. Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen.

4. Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 20 Abs. 4) in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen
wird.

5. Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze.

§ 27b Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung
1. Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.

2. 1. § 27a Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 27c Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton
Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.

§ 28 Beiräte
1. Zur Beratung des Vorstandes oder zur regionalen Förderung der Genossenschaftsinteressen können durch Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat dauerhaft oder zu Einzelfragen Beiräte gebildet werden, die ehrenamtlich tätig sind. Deren Mitglieder müssen nicht Mitglied der Genossenschaft sein.

2. Das Verfahren regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Beirat in Abstimmung mit Vorstand und Aufsichtsrat gibt.

IV. Eigenkapital und Haftung

§ 29 Geschäftsanteil/Geschäftsguthaben/Übertragung
1. Der Geschäftsanteil beträgt 250,00 Euro. Er ist unverzüglich nach Eintragung in die Mitgliederliste voll einzuzahlen. Die Einzahlungen bilden das Geschäftsguthaben.

2. Ein Mitglied muss sich mit mindestens zwei Geschäftsanteilen beteiligen.

3. Die Mitglieder können sich über die Pflichtanteile hinaus mit maximal 398 weiteren Genossenschaftsanteilen beteiligen. Ausnahmen kann der Vorstand nur im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat zulassen.

4. Ein Mitglied kann jederzeit sein Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Abs. 2 und 3 sind zu beachten.

5. Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.

6. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet.

§ 30 Gesetzliche Rücklage
1. Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 2 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. Abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags solange die Rücklage 10 Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht.

2. Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.

§ 31 Andere Rücklagen
1. Neben der gesetzlichen kann eine andere Ergebnisrücklage gebildet werden über deren Dotierung die Generalversammlung beschließt. Über ihre Verwendung beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
2. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in eine weitere Ergebnisrücklage einstellen. Über deren Verwendung beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.

§ 32 Haftung der Mitglieder und Nachschusspflicht
Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist auch bei Insolvenz ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen.

 

V. Rechnungswesen

§ 33 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
1. Das Geschäftsjahr der Genossenschaft ist das Kalenderjahr. das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister beginnt.

2. Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und diesen unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.

3. Der Jahresabschluss nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.

4. Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.

§ 34 Verwendung des Jahresergebnisses, Verzinsung des Geschäftsguthabens
1. Über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.

2. Der Jahresüberschuss kann, soweit er nicht der gesetzlichen (§ 30) oder anderen Ergebnisrücklagen (§ 31) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Gewinnverteilung sind zusätzlich die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendervierteljahres an zu berücksichtigen.

3. Die Geschäftsguthaben der Mitglieder werden unabhängig vom vorstehenden Satz mit mindestens 0,5 % p. a. verzinst. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine höhere Verzinsung für das betreffende Geschäftsjahr beschließen, sofern ein ausreichender Gewinn im Geschäftsjahr, für das die Zinsen gewährt werden, erzielt wird. Für die Berechnung der Zinsen ist der Stand der Geschäftsguthaben am Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres maßgebend. Die Zinsen werden nach Maßgabe des § 21 a GenG nicht gezahlt, wenn in der Bilanz für das Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder Verlustvortrag ausgewiesen wird, der nicht durch die freien Ergebnisrücklagen, einen Jahresüberschuss und Gewinnvortrag gedeckt ist.

4. Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder der Auseinandersetzungsguthaben der ausgeschiedenen Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.

5. Werden die Geschäftsguthaben oder die Auseinandersetzungsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.

VI. Schlussbestimmungen

§ 35 Liquidation
Nach der Auflösung der Genossenschaft erfolgt ihre Liquidation. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden.

§ 36 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses und der in diesem Zusammenhang zu veröffentlichenden Unterlagen erfolgt unter der Firma der Genossenschaft ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.

§ 37 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sind das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.

Annahme der Satzung:
Ort: Schwerin
Datum: 22.01.2022

Satzung

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Datenschutzhinweise

Umgang mit Ihren Daten und Ihren Rechten - Informationen nach Art. 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) für Genossenschaftsmitglieder.

Mitglied werden

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